shutterstock/3rdtimeluckystudio

Zum 1. Juli 2023 werden Eltern mit mehreren Kindern in der Pflegeversicherung entlastet. Diese Änderung sieht das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) vor, welches am 16.06.2023 im Bundesrat gebilligt wurde. Beschäftigte mit mehreren Kindern werden ab dem 2. Kind bis zum 5. Kind in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten je Kind entlastet. Der Abschlag gilt bis zum Ende des Monats, in dem das Kind jeweils sein 25. Lebensjahr vollendet hat. Danach entfällt der Abschlag für diese Kinder.

Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung steigt auf 3,4 % (bisher: 3,05 %) und für Mitglieder ab 23 Jahren ohne Kind auf 4 % (bisher: 3,4 %). Der enthaltene Arbeitgeberanteil steigt von derzeit 1,525 % auf 1,7 % (Sachsen: von 1,025 % auf 1,2 %), welcher unabhängig von der Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder ist.

Es gelten somit folgende Beitragssätze ab 1. Juli 2023 (Sachsen):

 

Mitglieder ohne Kinder (Beitragszuschlag i.H.v. 0,6%)

= 4,00% (Arbeitnehmer-Anteil: 2,8%)

Mitglieder mit 1 Kind (Alter egal - Beitragssatz bleibt lebenslang bestehen)

= 3,40% (Arbeitnehmer-Anteil: 2,2%)

Mitglieder mit 2 Kindern (1 Abschlag)

= 3,15% (Arbeitnehmer-Anteil: 1,95%)

Mitglieder mit 3 Kindern (2 Abschläge)

= 2,90% (Arbeitnehmer-Anteil: 1,7%)

Mitglieder mit 4 Kindern (3 Abschläge)

= 2,65% (Arbeitnehmer-Anteil 1,45%)

Mitglieder mit 5 und mehr Kindern (4 Abschläge)

= 2,40% (Arbeitnehmer-Anteil 1,2%)

Nachweis über Anzahl und Alter Ihrer Kinder erforderlich

Für die Berücksichtigung der Abschläge muss die Anzahl der Kinder unter 25 Jahren gegenüber der beitragsabführenden Stelle (zum Beispiel dem Arbeitgeber) nachgewiesen sein. Bei Selbstzahlern ist der Nachweis gegenüber der Pflegekasse zu führen. Auch ist die Angabe erforderlich für Kinder über 25 Jahren, denn haben oder hatten Sie ein Kind (Alter nicht relevant), dann entfällt der Beitragszuschlag für Kinderlose für Sie – Ihr Leben lang.

Um sowohl die Mitglieder als auch die beitragsabführenden Stellen und die Pflegekassen von Verwaltungsaufwand zu entlasten, sieht das Gesetz vor, dass bis zum 31. März 2025 ein digitales Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entwickelt wird. Damit sollen den beitragsabführenden Stellen sowie den Pflegekassen die Daten zu den berücksichtigungsfähigen Kindern bis spätestens zu diesem Zeitpunkt in digitaler Form zur Verfügung gestellt werden.

Vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 (Übergangszeitraum) ist ein vereinfachtes Nachweisverfahren vorgesehen. In diesem Zeitraum ist es ausreichend, wenn Mitglieder ihre unter 25-jährigen Kinder der beitragsabführenden Stelle oder der Pflegekasse mitteilen, sofern sie von dieser dazu aufgefordert werden. Auf die Vorlage und Prüfung konkreter Nachweise kann in diesem Fall verzichtet werden. Spätestens nach dem Übergangszeitraum müssen die beitragsabführenden Stellen und die Pflegekassen die angegebenen Kinder überprüfen. Um Verwaltungsaufwand zu verringern, empfiehlt es sich bereits jetzt schon, die Daten in hinreichender Form zu erfassen.

Konkret heißt es für die aktuelle Umsetzung: Die Betriebe müssen von ihren Beschäftigten Informationen zur Kinderzahl und zum Alter ihrer Kinder einholen. Dieses kann digital oder in Papierform erfolgen. Vor diesem Hintergrund finden Sie hier ein Musterinformationsschreiben an Beschäftigten nebst einem Muster für die freiwillige Selbstauskunft, die die Beschäftigten bezüglich der zu berücksichtigenden Kinder ausfüllen und dem Arbeitgeber zukommen lassen können. Das Muster kann durch eine Konkretisierung des Geburtsdatums ergänzt werden, um die Kontrollfunktion (Altersgrenze 25 Jahre) durch die beitragsabführende Stelle zu ermöglichen und somit Rückzahlungen zu vermeiden.

>> Musterinformationsschreiben [Word-Dokument]

>> Muster-Selbstauskunft [Word-Dokument]

>> GKV-Hinweise berücksichtigungsfähige Kinder [PDF]

Ausführliche Informationen auf dieser Internetseite des Bundesgesundheitsministeriums. Darüber hinaus bereitet die BDA derzeit FAQ zu der Umsetzung des PUEG vor

Ansprechpartnerin der HWK Chemnitz: Rechtsberaterin Bettina Gogolla | E-Mail | Telefon 0371 5364 244

16.06.2023