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Die Möglichkeit zur Krankschreibung per Videosprechstunde soll um die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nach telefonischer Anamnese ergänzt werden, § 92 Abs. 4a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Versicherte können weiterhin eine Krankschreibung per Videosprechstunde erhalten.

Am 23. Juni 2023 wurde im Deutschen Bundestag ein entsprechender Änderungsantrag beschlossen. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) als Organ der Selbstverwaltung von Ärzten, Krankenkassen und Krankenhäusern soll innerhalb der nächsten sechs Monate die derzeitigen Regelungen zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der Fernbehandlung (u.a. per Videosprechstunde) um eine unbefristete Regelung für Erkrankungsfälle ergänzen, in denen die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit auch nach telefonischer Anamnese erfolgen kann.

Krankschreibung nach telefonischer Anamnese kann kritisch gesehen werden; gerade in der Corona-Zeit gab es unseriöse „Anbieter“, die gegen Bezahlung AU-Atteste ausgereicht haben, ohne die Patientinnen und Patienten zu kennen oder gesehen zu haben.

Es ist daher zu begrüßen, dass für die beschlossene Neuregelung folgende Einschränkungen gelten sollen:

  • bei der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen einer Fernbehandlung soll die Videosprechstunde grundsätzlich Vorrang vor einer telefonischen Anamnese haben;
  • die Versicherten sollen den Ärzten aufgrund früherer Behandlung unmittelbar persönlich bekannt sein;
  • Voraussetzung soll sein, dass es sich um Erkrankungen ohne schwere Symptomatik handelt.

Über die weitere Entwicklung werden wir Sie auf dem Laufenden halten.

Ansprechpartnerin in der HWK Chemnitz: Rechtsberaterin Bettina Gogolla E-Mail | Tel. 0371-5364 244

03.07.2023